Nutzwertgutachten

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Nutzwertgutachten für Wohnungseigentum erstellen oder überprüfen lassen!

Mit dem Nutzwertgutachten schaffen Sie die Grundlage zur angemessene Aufteilung der Anteile und zum zufriedenen Zusammenleben der Wohnungseigentümer.

 

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Beschreibung

Nutzwertgutachten vom Immobiliensachverständigen erstellen oder überprüfen lassen!

Das Nutzwertgutachten im Wohnungseigentum ist die Basis für ein vertrauensvolles Zusammenwirken.

Für die angemesse Aufteilung der Anteile sorgen und die Nutzwerte vom Sachverstängigen feststellen lassen.

Das Nutzwertgutachten ist eine der Voraussetzungen zur Begründung von Wohnungseigentum.

Im Wohnungseigentum werden im Nutzwertgutachten die Mindestanteile der Wohnungseigentumsobjekte, das sind in der Regel Wohnungen, sonstige selbstständige Räumlichkeiten, Kfz-Abstellplätze und Garagen, festgesetzt.
Ausgehend von den Nutzflächen der einzelnen Objekte berechnet der Sachverständige die Nutzwerte gemäß den Regelungen im Wohnungseigentumsgesetz.
Nutzwertgutachten dürfen von einem allgemein beeideten und gerichtlich zertifizierten Sachverständigen für das Immobilienwesen erstellt und gemeinsam mit seinem Siegel unterfertigt werden.
Sämtliche Wohnungseigentümer können dem Nutzwertgutachten öffentlich beglaubigt schriftlich zustimmen und für die Begründung von Wohnungseigentum nutzen.
Ich gebe Ihnen Tipps, worauf Sie achten sollen und begleite Sie auf Wunsch auch gerne durch den weiteren Prozess.
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Erstgespräch (telefonisch, online, persönlich):

Für das Nutzwertgutachten wird bei Ihrer Kontaktaufnahme zur Angebotserstellung und für die gemeinsame Festlegung im Erstgespräch folgendes benötigt:

  • den Zweck der Nutzwertfestsetzung,
  • genehmigte Pläne und Bescheide der Baubehörde (letzter Konsens),
  • zivilrechtliche Widmung der Objekte mit Flächenangaben,
  • Wohnungseigentumsvertrag und
  • bisherige Nutzwertgutachten oder gerichtliche Entscheidungen samt deren Grundlagen (z.B. Pläne und Nutzflächenaufstellungen) sowie
  • die genaue Adresse sowie Grundbuchauszug (KG/EZ/Anteile).
Angebotslegung anhand obiger Parameter
Die Durchführung der Nutzwertfestsetzung (erstmalig oder Neufestsetzung infolge Änderung) erfolgt in folgenden Schritten:
  1. Vorbereitung auf die Befundaufnahme (ca. 1-1,5 Wochen nach Erhalt der Unterlagen)
  2. Terminvereinbarung für die gemeinsame Befundaufnahme
  3. Befundaufnahme an Ort und Stelle,
  4. Einsichtnahme in den Bauakt bei der örtlichen Baubehörde
  5. Gutachtenerstellung (ca. 1,5 – 2 Wochen nach Befundaufnahme)
Das Nutzwertgutachten enthält eine Nutzflächenaufstellung (gem. Berechnung nach § 2 (7) und § 7 WEG 2002) sowie eine Aufstellung aller wohnungseigentumstauglichen Objekte gem. § 6 Abs. 1 Z 2 WEG 2002) und ist geeignet zur Einverleibung im Grundbuch!
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Im Wohnungseigentum werden Nutzwerte durch Gutachten (gem. § 9. (1) WEG 2002), vom allgemein beeideten und gerichtlich zertifizierten Sachverständigen für das Immobilienwesen, ermittelt. Zusammen mit dem Gutachten über den Bestand an wohnungseigentumstauglichen Objekten (gem. § 6 (1) Z. 2 WEG 2002) bildet es das Nutzwertgutachten.

Die Beurteilung im Nutzwertgutachten erfolgt anhand der geltenden Regelungen des Wohnungseigentumsgesetz 2002 – WEG 2002 (StF: BGBl. I Nr. 70/2002 (i.d. geltenden Fassung).

Ermittelt wird jeweils anhand der zur Verfügung gestellten bzw. vom Sachverständigen erhobenen Unterlagen, sowie den bei der Befundaufnahme gemachten Wahrnehmungen.

Der Befund beinhaltet eine Beschreibung der Sache nach ihren Wertbestimmungsmerkmalen und ihren sonstigen, für die Bewertung bedeutsamen, Eigenschaften tatsächlicher oder rechtlicher Art.

Für die Besichtigung bzw. sonstigen Erhebungen (Grundbuchgericht, Bauamt, Abgabenbehörde, Hausverwaltung etc.) ist es erforderlich, dass dem Sachverständigen dafür entsprechende umfassende Eigentümervollmachten erteilt werden.

Die Bewertung erfolgt unter Darlegung des angewendeten Ermittlungs- und Berechnungsverfahrens und der verwendeten Grundlagen und Unterlagen.

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Nutzwertgutachten (Neufestsetzung) für Änderungen von Wohnungseigentumsobjekten durch z.B. Umbau sowie Wohnungstrennung oder Zusammenlegung oder durch Ausbau von z.B. Dachgeschoß.

Durch z.B. bauliche Veränderungen werden die Nutzfläche, somit die Nutzwerte und damit die Mindestanteile von Wohnungseigentumsobjekten neu gewichtet.

Durch das Änderungsnutzwertgutachten erhalten Sie die Grundlage für die ordnungsgemäße Darstellung der geänderten Wohnungseigentumsanteile.

Bei Erstbegründung von Wohnungseigentum vor dem 1. September 1975 werden bei der sogenannten (Neu-) Parifizierung die damals verwendeten Mietwerte / Mietzinse gemäß den Regelungen im Wohnungseigentumsgesetz neu festgesetzt.

Zusammen mit dem Gutachten über den Bestand an wohnungseigentumstauglichen Objekten (gem. § 6 (1) Z. 2 WEG 2002) bildet die Neufestsetzung der Nutzwerte das Nutzwertgutachten.

Gerne gebe ich Ihnen nützliche Tipps für Ihre individuelle Situation.

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Fehler in Nutzwertgutachten haben weitgehende Auswirkungen auf die Nutzungs- und Verfügungsrechte jedes einzelnen Wohnungseigentümers.

Die Festlegungen im Nutzwertgutachten bildet die Basis für:

  • die Begründung des Wohnungseigentums an der Liegenschaft
  • die Betriebskostenaufteilung in bestimmten Fällen
  • die Stimmverhältnisse in der Hausgemeinschaft (entscheidend für die Mitsprachemöglichkeit)

Sie sind sich nicht sicher, ob Ihr Nutzwertgutachten die akutelle Situation korrekt widerspiegelt?

Die Überprüfung von Nutzwertgutachten durch den Sachverständigen verschafft Sicherheit und Grundlagen für weitere Entscheidungen.

Ich gebe Ihnen Tipps, worauf Sie achten sollen und empfehle Ihnen mögliche weitere Schritte.
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ANWENDBAR FÜR:
  • Einfamilienhaus, Reihenhaus, Doppelhaushälfte
  • Miethaus, Zinshaus
  • Eigentumswohnung
  • Eigentumshaus
  • Garage
  • Garagenplatz
  • Genossenschaftswohnung

Kunden:

  • Bauträger / Baumeister
  • Gemeinden
  • Gerichte
  • Immobilienmakler
  • Immobilienverwaltungen
  • Private
  • Rechtsanwälte
  • Steuerberater
  • Unternehmen
  • Versicherungen
  • Genossenschaften

Zusätzliche Information

Leistungserbringung

Besichtigung der Liegenschaft