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Was sind allgemein beeidete und gerichtlich zertifizierte Sachverständige?

Was versteht man unter allgemein beeidete und gerichtlich zertifizierte Sachverständige?

Wie wird man Gerichtssachverständiger? Wann werden Gutachter benötigt? Wie finde ich allgemein beeidete und gerichtlich zertifizierte Sachverständige?

Was sind allgemein beeidete und gerichtlich zertifizierte Sachverständige?

Als allgemein beeidete und gerichtlich zertifizierte Sachverständige bezeichnet man Personen, die nach Absolvierung einer Prüfung, im Rahmen eines gerichtlichen Zertifizierungsverfahrens, in die, von den GerichtshofspräsidentInnen geführte, Gerichtssachverständigenliste eingetragen werden.

Die allgemeine Beeidigung und Zertifizierung von Sachverständigen (und Dolmetschern) ist im Sachverständigen- und Dolmetschergesetz (SDG) geregelt.

Dieses Bundesgesetz (BGBl. Nr. 137/1975 idgF) regelt die allgemeine Beeidigung und Zertifizierung von Sachverständigen und Dolmetschern für ihre Tätigkeit vor Gerichten und auf ihre Erfassung in Listen.

Wie wird man allgemein beeideter und gerichtlich zertifizierter Sachverständiger?

Nach dem Sachverständigen- und Dolmetschergesetz (SDG) handelt es sich um eine Personenzertifizierung. Dies verlangt, sowohl im Rahmen der Zertifizierung als auch in der Tätigkeit als Sachverständiger, hervorragende Sachkunde, aber auch Objektivität, Unabhängigkeit und Verlässlichkeit.

Das Zertifizierungsverfahren, das eine Qualitätsprüfung beinhaltet, stellt sicher, dass nur höchstqualifizierte, absolut integre und zuverlässige Experten bei Gericht als Sachverständige verwendet werden.

Weitere unabdingbare Voraussetzungen sind die Fähigkeit, sich korrekt auszudrücken, die einwandfreie Beherrschung der deutschen Sprache und der Rechtschreibung sowie die Fähigkeit, auch fachlich schwierige Sachverhalte verständlich darzulegen.

Voraussetzungen für die Zertifizierung sind unter anderem Fachkunde, einschlägige Berufserfahrung, Kenntnisse des Rechtswesens und der Gutachtensmethodik. Nachgewiesen werden muss auch das Vorhandensein der zur Gutachtertätigkeit erforderlichen Ausstattung, geordnete wirtschaftliche Verhältnisse sowie der Abschluss einer Haftpflichtversicherung. Dies wird von einer Kommission mündlich, allenfalls auch schriftlich, geprüft.

Für den Eintragungsantrag ist jene Präsidentin/jener Präsident des Landesgerichts zuständig, in deren/dessen Sprengel der gewöhnliche Aufenthalt oder der Ort der beruflichen Tätigkeit (Zentrum der wirtschaftlichen Interessen) liegt.

Die Eintragung erfolgt für insgesamt maximal fünf Jahre, vor deren Ablauf um Rezertifizierung angesucht werden muss. Im Rahmen dieses Ansuchens wird der Nachweis von absolvierten Fortbildungsaktivitäten und die weitere Eignung der Sachverständigen erneut geprüft.

Wann werden gerichtlich beeidete Sachverständige benötigt?

Sachverständige können im behördlichen Auftrag von Gericht oder einer Verwaltungsbehörde herangezogen werden. Dies erfolgt in einem öffentlich-rechtlichen Verhältnis in Form eines Bestellungsbeschlusses.

Dabei unterstützen Sachverständige das Gericht oder die Verwaltungsbehörde bei Ermittlungen und ergänzen das dort fehlende Fachwissen (z.B. Liegenschaftsbewertung). Zu den Verfahrensparteien treten sie aber in kein Rechtsverhältnis

Die Honorierung der Leistungen erfolgt im Rahmen der Gebührenbestimmung nach dem Gebührenanspruchsgesetz – GebAG (Bundesgesetz vom 19.2.1975 über die Gebühren der Zeugen und Zeuginnen, Sachverständigen, Dolmetscher und Dolmetscherinnen, Geschworenen, Schöffen und Schöffinnen).

Für Privatgutachten sind Sachverständige im Auftrag einer Privatperson oder eines Unternehmens tätig. Privatgutachter treten dabei in ein privatrechtliches Verhältnis zu ihren Bestellern.

Privatgutachten sind in Gerichtsverfahren sowohl für die Prüfung von Erfolgsaussichten als auch für die Vorbereitung eines Verfahrens von Bedeutung. Während eines Gerichtsverfahrens helfen Privatgachten bei der Kontrolle von Gutachten eines Gerichtssachverständigen und bei der Vorbereitung der Befragung von Gerichtssachverständigen.

Wie finde ich gerichtlich zertifizierte Gutachter für Immobilien?

In der Gerichtssachverständigen- und Gerichtsdolmetscherliste sind die allgemein beeideten und gerichtlich zertifizierten Sachverständigen nach Fachgruppen und innerhalb der Fachgruppen nach Fachgebieten unter Anführung eines allenfalls eingeschränkten sachlichen Wirkungsbereichs eingetragen.

  • 94     IMMOBILIEN (BEWERTUNG, VERWALTUNG, NUTZUNG)
  • 94.01     Größere landwirtschaftliche Liegenschaften
  • 94.02     Gärtnerisch genutzte Liegenschaften
  • 94.03     Kleinere landwirtschaftliche Liegenschaften
  • 94.04     Kleingärten samt darauf befindlichen Baulichkeiten iSd §§ 9 Abs. 1, 16 Abs. 1 Kleingartengesetz
  • 94.05     Größere forstwirtschaftliche Liegenschaften
  • 94.07     Kleinere forstwirtschaftliche Liegenschaften
  • 94.10     Gewerblich oder industriell genutzte Liegenschaften (Baugründe)
  • 94.15     Mehrfamilienhäuser, gemischt genutzte Liegenschaften (Baugründe, Wohnungseigentumsobjekte)
  • 94.17     Einfamilienhäuser, Zweifamilienhäuser (Baugründe)
  • 94.20     Wohnungseigentum
  • 94.23     Geschäftsräumlichkeiten
  • 94.30     Immobilienverwaltung
  • 94.35     Immobilienvermittlung
  • 94.60     Mietzins und Nutzungsentgelt
  • 94.65     Baugründe
  • 94.70     Nutzwertfeststellung, Parifizierung
  • 94.75     Land- und forstwirtschaftliche Bauten
  • 94.80     Bewertung sonstiger Immobilien (bedingt aufgelassen: Keine Neueintragungen)
  • 94.85     Förderungswesen in der Land- und Forstwirtschaft

Die Listen der Sachverständigen und Dolmetscher führen die zuständigen LandesgerichtspräsidentInnen und sind für ganz Österreich zentral und elektronisch einsehbar. Zur Verfügung stehen diverse Filtermöglichkeiten (z.B. nach Name, nach Fachgruppen bzw. nach Fachgebieten sowie nach Landesgerichtssprengel / Ort).

Zahlreiche weiterführende Information zum Sachverständigenwesen findet man auf den Webseiten der Landesverbände sowie des Hauptverbandes der Gerichtssachverständigen.

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