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Warum kein Kurzgutachten?

By 10. April 2021März 30th, 2022Bewertung von Immobilien

Warum gibt es kein Kurzgutachten?

Was bedeutet Kurz- und Langgutachten in der Immobilienbewertung? Erfahren Sie hier warum es kein Kurzgutachten gibt!

Was heißt Kurz- und was Langgutachten?

Die im Rahmen von Gerichtlichen Versteigerungen (Edikte) bekannte Bezeichnung Kurzgutachten ist nur die übersichtlich gestaltete Zusammenfassung eines Verkehrswertgutachtens (als Langgutachten bezeichnet) und wurde aus diesem nachträglich erstellt.

Warum gibt es kein Kurzgutachten in der Immobilienbewertung?

Die richtige Bewertung von Immobilien ist eine höchst verantwortungsvolle Aufgabe, für die drei Voraussetzungen unerlässlich sind:

  1. Verlässliches Grundlagenwissen,
  2. Genaue Recherchen, die nichts außer Acht lassen,
  3. Erfahrung im Bewertungsmetier und eine umfassende Marktkenntnis.

Schätzungen können grundsätzlich von jedermann durchgeführt werden, der Sachverstand hat.

Bei einem Immobilientreuhänder – Bauträger, Immobilienmakler, Immobilienverwalter) kann man von nachgewiesener Fachkenntnis ausgehen.

Vor Zulassung zur reglementierten Gewerbeausübung muss langjährige Praxis nachgewiesen und vor einer Prüfungskommission eine (bzw. drei) Befähigungsnachweisprüfungen abgelegten werden.

Vor Gerichten im Rahmen von Zivilrechtsverfahren, Verfahren Außer Streitsachen, Strafrechtlichen Verfahren und auch in Verlassenschaftsverfahren bedarf es für Bewertungen von Immobilien eines Allgemein beeideten und gerichtlich zertifizierten Sachverständigen.

Um jedoch einen genauen und korrekt ermittelten Wert angeben zu können, ist folgendes nötig:

  • umfassende Ortsbesichtigung,
  • genaue Recherche (z.B. bei Baubehörde und Grundbuch, Gewerbebehörde und Hausverwaltung) sowie
  • eine seriöse Wertermittlung, die nachvollziehbar und nachprüfbar ist.

Eine Bewertung hat die vollständige Berücksichtigung aller den Wert einer Liegenschaft bestimmenden Umstände zu enthalten und im Gutachten schlüssig und nachvollziehbar zu dokumentieren. Genau dies ist aber zeitintensiv und beansprucht den Hauptteil des Zeitaufwandes im Bewertungsprozess.

Deswegen ist es im Falle eines sogenannten „Kurzgutachtens“ dem Auftraggeber deutlich zu machen, was dieser im Vergleich zu einem Gutachten
weglassen wird und dass das Ergebnis mit Unsicherheiten behaftet sein wird.

Der Hauptverband der Gerichtssachverständigen hat in seiner Verbandszeitung Heft 03/2016 folgendes zum Thema Kurzgutachten klargestellt:

Die Erstattung von Kurzgutachten mit unvollständiger Befundaufnahme oder reduzierter Gutachtensmethodik und -begründung ist daher für allgemein beeidete und gerichtlich zertifizierte Sachverständige undenkbar.

„Weder bei Erstellung des Befundes und des Gutachtens noch bei seiner methodischen und sprachlichen Abfassung dürfen Abstriche vom jeweiligen Stand der Wissenschaft hinsichtlich des Standards der Befund- und Gutachtenserstellung gemacht werden.“

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